Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bildender Künstler und Künstlerinnen
§1 Pflichten des Künstlers
- Der Künstler ist verpflichtet, dem Kunden das Werk zum vereinbarten Termin in einwandfreiem Zustand (wie gesehen) zu überlassen und ihm, soweit vereinbart, das Eigentum daran zu übertragen.
- Im Falle einer Beschädigung des Werks ist der Künstler verpflichtet, die erforderlichen Reparaturen oder Restaurierungen gegen angemessenes Entgelt vorzunehmen. Kommt darüber eine Vereinbarung nicht zustande, so wird der Künstler für die Reparatur oder Restaurierung dienliche Hinweise geben.
- Soweit eine Nutzung des Werks der Einwilligung des Künstlers bedarf, wird er diese nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
§ 2 Vergütung
- Sämtliche Ansprüche des Künstlers auf Zahlung sind fällig bei Vertragsabschluss und Erbringung der vom Künstler geschuldeten Leistung. Die Auslieferung erfolgt gegen Nachnahme oder Vorauszahlung.
- Sämtliche Vergütungen und Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von z.Zt. 7 %, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist.
§ 3 Urheberrecht
- Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erwirbt der Kunde ohne besondere Vereinbarung keine Nutzungsrechte nach dem Urheberrecht (UrhG).
- Die Ausstellung des Werks ist nur mit Einwilligung des Künstlers erlaubt.
Soll das Werk außerhalb der Räume der Kunden ausgestellt werden, so kann der Künstler seine Einwilligung davon abhängig machen, daß ihm die Hälfte des mit der Ausstellung erzielten Erlöses gezahlt wird. - Soweit das Werk gemäß Abs. 2 ausgestellt werden darf, sind für die jeweilige Ausstellung die Rechte zur aktuellen Berichterstattung (§ 50 UrhG) eingeräumt, ebenso - gegen je 3 Belegexemplare - das Recht zum Abdruck im Katalog, auf Plakaten und Einladungskarten zur Ausstellung. Darüber hinausgehende Werknutzungen bedürfen der Einwilligung des Künstlers.
- Der Kunde erkennt das Folgerecht gemäß § 26 UrhG und das Zugangsrecht gemäß § 25 UrhG an. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, dem Künstler das Werk vorübergehend zur Nutzung (z.B. für Ausstellungen) zu überlassen, sofern ihn der Künstler zur Hälfte an dem Erlös dieser Nutzung beteiligt und die Überlassung des Werks den Kunden nicht unangemessen beeintächtigt.
- Überläßt der Künstler dem Kunden leihweise Unterlagen (Fotos, Begleittexte) zu den Werken, so ist damit keine Rechtseinräumung verbunden. Der Kunde ist verpflichtet, vor einer eventuellen Nutzung (Vervielfältigung u.ä.) mit dem Urheber dieser Unterlagen eine Vereinbarung zu treffen.
§ 4 Sorgfaltspflicht/Versicherung
- Der Kunde ist verpflichtet, das Werk - auch wenn er das Eigentum daran erworben hat - sorgfältig zu behandeln und jede Form von Beeinträchtigung des Werks (Veränderung, Beschädigung, Zerstörung) zu unterlassen.
- Handelt es sich bei dem Werk um ein Unikat, so ist der Kunde im Falle einer Beschädigung verpflichtet, den Künstler zu unterrichten bevor das Werk öffentlich zur Schau gestellt wird. Der Künstler ist sodann berechtigt, eine Vereinbarung gemäß § 1, Abs. 3, Satz 1 zu verlangen; kommt diese nicht zustande, so hat die Reparatur oder Restaurierung unter Beachtung der Hinweise des Künstlers gemäß § 1, Abs. 3, Satz 2 zu erfolgen.
- Solange das Werk im Eigentum des Künstlers steht, ist der Kunde verpflichtet, das Werk auf eigene Rechnung zum angegebenen Kaufpreis zu versichern.
§ 5 Kauf
- Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an den Künstler bleibt das Eigentum am Werk vorbehalten.
- Soweit der Verkauf durch eine vom Künstler bevollmächtigte Person erfolgt, sind diese Geschäftsbedingungen zum Vertragsinhalt zu machen; der Käufer ist ausdücklich auf den Vorbehalt der Rechte gemäß § 3 hinzuweisen und darüber zu informieren, daß ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten nicht möglich ist.
- Für den Fall einer Weiterveräußerung des Werks durch den Erwerber gilt Abs. 2 entsprechend.
§ 6 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Buxtehude
- Für alle Leistungen ist Erfüllungsort der Wohnort des Künstlers. Der Transport zum Kunden geht auf Kosten des Kunden.
- Gerichtsstand ist, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht, beim Wohnsitz des Künstlers.
§ 7 Schlussbestimmungen
- Nebenabreden sind nicht getroffen. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
- Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn dem der mangelhaften möglichst nahekommt.
- Soweit vorstehend keine Regelungen getroffen sind, gelten die allgemein gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
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